Lebensmittelbestellung
Rz. 21
Das Fernabsatzrecht findet keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (vgl.
§ 312 Abs. 2 BGB@).
Auf solche Verträge ist
§ 312c BGB@ nicht anwendbar. Denn von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 (wozu § 312c gehört) ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 anzuwenden (Vgl.
§ 312 Abs. 2 BGB@).
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