MusterWiderrufsbelehrung
Rz. 9
a) Der Gesetzgeber hat eine Muster-Widerrufsbelehrung mit Anleitung geschaffen.
- für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
- für Fernabsatzverträgen (mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen).
Die Unternehmer können diese Muster-Widerrufsbelehrung verwenden.
b) Da Fernabsatzverträgen (oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) unterschiedliche Inhalten haben können, z.B. Dienstleistungen oder Sachen, hat der Gesetzgeber sich ein Mindestinhalt überlegt, der für alle Verträge gilt, z.B. die Widerrufsfrist von 14 Tagen und dass der Unternehmer seine Kontaktdaten dem Verbraucher mitteilen muss.
Je nach Vertragsgegenstand muss der Unternehmer noch bestimmt Zusätze dem Muster hinzufügen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Gebrauchsanleitung mit Gestaltungshinweisen erstellt. Bevor der Unternehmer das Muster rechtssicher verwenden kann, muss er es richtig (zutreffend) ausfüllen, z.B. gibt es den Gestaltungshinweis (Nr. 2): "Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein" (
Anlage 1 ).
Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt (BGH, 24.09.2020 - I ZR 169_19, Leitsatz und Rn. 28-30). Dies ist anzunehmen, wenn die Telefonnummer im Impressum steht, selbst wenn der Unternehmer am Telefon keine Verträge abschließt (BGH aaO, Rn. 31).
c) Dem Muster-Widerrufsbelehrung muss zusätzlich ein Muster-Widerrufsformular beigefügt werden, denn die Muster-Widerrufsbelehrung bezieht sich im Wortlaut auf ein Muster-Widerrufsformular, das der Verbraucher zur Abgabe seines Widerrufs verwenden kann. Fehlt das Muster-Widerrufsformular, dann ist die Belehrung unvollständig und daher fehlerhaft (BGH, 26.11.2020 – I ZR 169/19).
Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung und der Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular sind auch gesetzlich geregelt.
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 312g Abs. 1 BGB@ zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren z.B. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, vgl.
Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB@ (siehe Widerrufsbelehrung,
Rz.8).
d) Der Unternehmer „kann“ diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt (
Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB@, letzter Satz). Der Unternehmer kann auch einen eigenen Text schreiben.
Das Wort „kann“ meint, dass der Unternehmer die Muster verwenden kann, aber nicht muss. Der Unternehmer muss aber in jedem Fall ein Text wählen, der zwar nicht wörtlich, aber doch inhaltlich dem vorgeschlagenen Muster in der Anlage 1 entspricht.
Wird von einem Unternehmer ein anderer Text als der Text der Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, dann muss der andere Wortlaut inhaltlich dem Muster des Gesetzgebers entsprechen (BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Rn. 37, betraf damalige BGB-Info). Eine Orientierung an der Muster-Widerrufsbelehrung ist empfehlenswert.
e) Das Muster der Widerrufsbelehrung befindet sich als Anlage 1 am Schluss des EGBGB. Es kommt nach Artikel 253 EGBGB (letzter Artikel des EGBGB).
Zum Muster, siehe
Anlage 1 (Link abgerufen 10/2020).
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