Nachbar
Rz. 29
Hat der Verbraucher einen Dritten zur Empfangsnahme bestimmt, dann beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf die Widerrufsfrist nicht, bevor der Dritte (der nicht Frachtführer ist) die Ware erhalten hat (
§ 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB@). Der Dritte kann ein Nachbar sein.
Beispiel: Wird eine vom Unternehmer versendete Ware bei einem Nachbarn des Verbrauchers abgegeben, der vom Verbraucher benannt ist (Nachbar als Ersatzempfänger), dann beginnt die Frist mit Übergabe der Ware an den Nachbarn.
Wird eine Ware bei einem Nachbarn des Verbraucher abgegeben, der vom Verbraucher nicht benannt ist, dann ist der Nachbar nicht zum Empfang berechtigt. In diesem Fall beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher das Paket beim Nachbarn abholt (siehe Widerrufsfrist,
Rz.5).
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