Ratenzahlungen
Rz. 23
Wird im Rahmen eines Fernabsatzvertrags eine unentgeltliche Ratenzahlung vereinbart, dann gilt das Widerrufsrecht des Fernabsatzvertrags und nicht das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen (vgl.
§ 514 Abs. 2 BGB@). Es sollen keine konkurrierenden Widerrufsrechte bestehen (BT-Drucksache 18/7584, S. 144).
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