Rechtsfolgen
Rz. 24
Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (
§ 355 Abs. 1 BGB@).
Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren (
§ 355 Abs. 3 BGB@).
Für den Fernabsatzvertrag gibt es Sonderregelungen. Unternehmern und Verbraucher haben die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (
§ 357 Abs. 1 BGB@). Bestimmt Gesetzgeber (wie hier) eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung (
§ 355 Abs. 3 BGB@). Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Nach Ablauf der gesetzlichen Leistungszeit von 14 Tagen (statt unverzüglich nach
§ 355 Abs. 3 BGB@), treten die Verzugsregelungen ein.
Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Sendet der Verbraucher die Ware zurück, trägt der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung der Waren (
§ 355 Abs. 3 BGB@).
Weitere Details zu den Rechtsfolgen des Widerrufs (siehe
Details).
Hat der Verbraucher eine Sache bis zur Rücksendung genutzt und abgenutzt, stellt sich die Frage nach dem Wertersatz (siehe Wertersatz,
Rz.25).
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Rz. 25 >>