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Fernabsatzvertrag (Widerrufsrecht)

Rechtsfolgen

Rz. 24

Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (§ 355 Abs. 1 BGB@).

Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 BGB@).

Für den Fernabsatzvertrag gibt es Sonderregelungen. Unternehmern und Verbraucher haben die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB@). Bestimmt Gesetzgeber (wie hier) eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 BGB@). Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Nach Ablauf der gesetzlichen Leistungszeit von 14 Tagen (statt unverzüglich nach § 355 Abs. 3 BGB@), treten die Verzugsregelungen ein.

Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Sendet der Verbraucher die Ware zurück, trägt der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung der Waren (§ 355 Abs. 3 BGB@).

Weitere Details zu den Rechtsfolgen des Widerrufs (siehe Details).

Hat der Verbraucher eine Sache bis zur Rücksendung genutzt und abgenutzt, stellt sich die Frage nach dem Wertersatz (siehe Wertersatz, Rz.25).


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Dokument-Nr. 000260 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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