Streaming
Rz. 19
a) Charakteristisch für das Streaming ist die Wiedergabe von digitalen Inhalten (z.B Bild- und Audiodateien) in Echtzeit über das Internet, also ohne vorherigen Download von Dateien, ohne Start vom Datenträger des Nutzers.
Beispiel: Die Wiedergabe einer Film-Datei erfordert nicht den Download auf einen Datenträger (wie Festplatte vom Computer) des Nutzers und dann den Start vom Datenträger, sondern die Wiedergabe erfolgt über das Internet (Digitaler Inhalt muss sich nicht auf einem körperlichen Datenträger des Nutzers befinden).
Bei Verträgen über die Bereitstellung (Lieferung) von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (vgl.
§ 356 Abs. 5 BGB@), kann das Widerrufsrecht bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen schon während der Widerrufsfrist erlöschen.
Die Vorschrift ist nicht nur auf Austauschverhältnisse mit einmaliger Bereitstellung (wie beim Kaufvertrag), sondern auch auf Dauerschuldverhältnisse mit dauerhaften Bereitstellungen (wie beim Abonnement) anwendbar. Die Vorschrift ist anwendbar auf Verträge über Downloadprodukte und Streaming-Produkte, insbesondere auf einen Abo-Vertrag über abrufbare Filme in einer Onlinevideothek (Mediathek).
Erlischt das Widerrufsrecht bereits mit Beginn des Streaming, ist dem Verbraucher ein Test von digitalen Inhalten während der Widerrufsfrist versagt (vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts verhindert Testung von digitalen Inhalten), so wie bei einem Downloadprodukt (siehe Downloadprodukte,
Rz.18)
b) Ermöglicht der Vertrag neben dem Streaming (Wiedergabe von digitalen Inhalten in Echtzeit) zusätzliche Tätigkeitsmöglichkeiten für den Verbraucher, kann ein Vertrag über digitale Dienstleistungen vorliegen, insbesondere wenn der Verbraucher zusätzlich digitale Dateien über das Internet -online- speichern, bearbeiten oder löschen kann (siehe Dienstleistungen,
Rz.15).
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