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Fernabsatzvertrag (Widerrufsrecht)

Verderbliche Waren

Rz. 22

Verderbliche Waren sind Waren die schnell verderben können.

Bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren,

  • die schnell verderben können oder

  • deren Verfallsdatum schnell überschritten würde

hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 BGB@).

Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall sein dürfte (OLG Celle,04.12.2012 - 2 U 154/12, unter I.2). Entscheidend für die Verderblichkeit ist, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist (so OLG), z.B. schnell verderblich ist eine Ware mit einer begrenzten Haltbarkeit innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen. In der Literatur wird der Zeitraum bis zum Verderb der Waren (max. Haltbarkeitszeit) mit ca. 6 Wochen diskutiert (OLG Celle aaO, unter I.2).

Nach dem OLG sind lebende Bäume (z.B. Setzlinge) keine schnell verderblichen Waren. Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind (OLG Celle aaO, unter I.2).


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