Wertersatz
Rz. 25
a) Beim Wertersatz im Rahmen eines Widerrufs ist zu unterscheiden:
- Wertersatz für den Wertverlust der Ware,
- Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen
- Wertersatz für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom und
- Wertersatz von bereitgestellen digitalen Inhalten
Der Gesetzgeber regelt diese unterscheidlichen Sachverhalte in
§ 357a Abs. 1 - 3 BGB@.
b) Wertersatz für den Wertverlust der Ware (§ 357a Abs. 1)
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
- der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
c) Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen (§ 357a Abs. 2)
Dienstleistungen können tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Handlungen sein, insbesondere Heilbehandlungen, Finanzanalysen, Beratungen, Wissensvermittlungen (siehe Dienstleistungen,
Rz.15)
Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen zu leisten, wenn
- der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
- bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
- der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat (§ 357a Abs. 2 BGB@).
Beginnt der Unternehmer mit seiner Dienstleistung gegen Entgelt und widerruft der Verbraucher seine Erklärung, bevor der Unternehmer seine Dienstleistung vollständig erbrachte hat, dann schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung (vgl.
§ 357a Abs. 2 BGB@).
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen (vgl.
§ 357a Abs. 2 BGB@). Es ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen.
Der Anspruch auf Wertersatz besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach
Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr 1 und 3 EGBGB@ ordnungsgemäß informiert hat (vgl.
§ 357a Abs. 2 BGB@).
Der Unternehmer hat den Verbraucher nicht nur über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach
§ 355 Absatz 1 BGB@ zu unterrichten, sondern auch über darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die vom Unternehmer erbrachte Leistung einen angemessenen Betrag (Wertersatz) schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat (vgl.
Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. und 3 EGBGB@, Belehrung über Wertersatz).
Beginnt der Unternehmer während der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung und möchte der Verbraucher diese Dienstleistung nicht weiter in Anspruch nehmen, dann kann der Verbraucher widerrufen. Der Verbraucher hat die Möglichkeit zum Testen, wird aber wertersatzpflichtig, wenn er darüber aufgeklärt wurde (siehe Dienstleistungen,
Rz.15).
d) Wertersatz für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom (§ 357a Abs. 2)
Der Verbraucher hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht (oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme) zu leisten (Details siehe oben unter Punkt c bei Dienstleistungen)
e) Wertersatz bei Bereitstellung von digitalen Inhalten (§ 357a Abs. 3)
Digitale Inhalten sind Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt werden (siehe Digitale Inhalte,
Rz.16).
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten (
§ 357a Abs. 3 BGB@).
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