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Fernabsatzvertrag (Widerrufsrecht)

Widerrufsbelehrung

Rz. 8

a) Die Belehrung über das Widerrufsrecht, ist die Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung ist für den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung.

Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 BGB@).

b) Für das Fernabsatzrecht gibt es eine Sonderregelung. Im Fernabsatzrecht beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ( Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB@ oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1) unterrichtet worden ist (§ 356 Abs. 3 BGB@).

Die Informationen über das Widerrufsrecht, also der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist gesetzlich geregelt. Der Unternehmer hat den Verbraucher über

  • die Bedingungen,

  • die Fristen und

  • das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB@ sowie

  • das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2

zu informieren ( Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB@).

Gegebenenfalls hat der Unternehmer darüber zu informieren, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat ( Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB@. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser, Gas, Strom ist der Verbraucher darüber zu informieren, dass er im Widerrufsfall grundsätzlich Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen schuldet ( Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr 3 EGBGB@).

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten bei einem Fernabsatzvertrag dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt und in Textform an den Verbraucher übermittelt (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB@).

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet die Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 1 des EGBGB zu verwenden, er kann selbst eine Widerrufsbelehrung formulieren. In diesem Fall muss der eigene Inhalt der Belehrung dem Muster des Gesetzgebers entsprechen. Mehr zu diesem Thema (siehe MusterWiderrufsbelehrung, Rz.9).

Neben der Widerrufsbelehrung ist das Muster-Widerrufsformular mit zu übermitteln. Die Widerrufsbelehrung in Anlage 1 verweist auf die Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 (vgl. BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19, Rn. 49 mit Verweis auf BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16, Rn.39).

Sofern für den Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB@ besteht oder ein Widerrufsrecht zwar besteht, aber durch eine Handlung des Verbrauchers vorzeitig erlöschen kann, hat der Unternehmer den Verbraucher zusätzlich über diese Umstände zu informieren ( Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB@).

c) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen ( Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB@). Der Verbraucher soll diese Informationen nicht erst nach Abgabe der Bestellung erfahren, sondern sie in seine Entscheidung einbeziehen können. Macht der Unternehmer erst nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung, dann beginnt die Widerrufsfrist frühestens ab Belehrung (siehe Zeitpunkt, Rz.11).

Die Informationen sollen klar (einfach) und verständlich sein, z.B. durch die Verwendung des Musters für die Widerrufsbelehrung in Textform. Die Informationen können auch in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB@). Vor Vertragsschluss ist eine Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger nicht erforderlich, möglich ist eine mündliche Belehrung am Telefon oder eine Belehrung auf einer Webseite (siehe Zeitpunkt, Rz.11).

Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein ( Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB@).

Eine Widerrufsbelehrung im Internet auf der Webseite alleine genügt nicht, d.h. die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite genügt nicht. Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher nach Vertragsschluss in Textform noch übermittelt werden (siehe Abrufbarkeit, Rz.28).

d) Da bei einem Fernabsatzvertrag die vorvertraglichen Informationspflichten nicht auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung gestellt werden müssen, muss der Unternehmer dies nach Vertragsschluss nachholen (§ 312f Abs. 2 BGB@). Dies gilt für die allgemeinen Informationspflichten und auch für die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular (vgl. BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19, Rn. 19). Der Verbraucher soll die Widerrufsbelehrung jederzeit nachlesen können. Eine Widerrufsbelehrung am Telefon oder im Internet auf der Webseite alleine genügt nicht, d.h. die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite genügt nicht. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular muss dem Verbraucher in Textform noch übermittelt werden. Die ergibt sich aus Art. 246a Abs. 2 EGBGB@ (siehe Widerruf).

e) Hat der Unternehmer den Verbraucher richtig belehrt und ist das Fernabsatzgeschäft zugleich ein Verbrauchsgüterkauf, dann beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Ware erhalten hat (vgl. § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB@). Hat der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung mehrere unterschiedliche Sachen gekauft und werden die Waren getrennt geliefert werden, dann beginnt die Widerrufsfrist sobald der Verbraucher die letzte Ware erhalten hat (§ 356 Abs. 2 Nr. 1b BGB@).

f) Bei falscher Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen, kraft Gesetz endet die Frist aber 12 Monate und 14 Tage später (siehe Fristverlängerung, Rz.7).


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