Wirkung
Rz. 2
Das gesetzliche Widerrufsrecht, als solches, begründet keinen Schwebezustand innerhalb der Widerrufsfrist. Die widerruflichen Willenserklärungen und somit der Vertrag sind voll wirksam. Erst wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerruft, sind die Parteien an ihre Willenserklärungen nicht mehr gebunden.
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen (
§ 355 Abs. 1 BGB@).
Der Vertrag besteht fort, muss nun rückgängig gemacht werden. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, vgl.
§ 355 Abs. 3 BGB@ (siehe Rechtsfolgen,
Rz.24).
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