Zeitpunkt
Rz. 11
a) Der Unternehmer hat den Verbraucher über das Widerrufsrecht nach
Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB@ zu belehren (siehe Widerrufsbelehrung,
Rz.8).
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 (z.B. Widerrufsbelehrung und Vertragsinformationen)
- vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
- in klarer und verständlicher Weise
zur Verfügung stellen (
Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB@).
"Vor Abgabe" ist nicht örtlich, sondern primär zeitlich zu verstehen. Der Verbraucher soll diese Informationen nicht erst nach Abgabe der Bestellung erfahren, sondern sie in seine Entscheidung einbeziehen können. Daher müssen diese Informationen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also nicht zu Beginn des Bestellablaufs, sondern zum Schluss des Bestellprozesses (vgl. OLG Köln, 08.05.2015 - 6 u 137/14 unter II. 2). Der Verbraucher soll diese Informationen nicht erst nach Abgabe der Bestellung erfahren, sondern er soll sie in seine Entscheidung einbeziehen können.
b) Die Informationspflichten, die sich aus
Art. 246a § 1 EGBGB@ ergeben (z.B. Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung), hat der Unternehmer nach Vertragsschluss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (
§ 312f Abs. 2 BGB@).
Der Verbraucher soll rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger haben, um sie jederzeit originalgetreu nachlesen zu können. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine an ihn persönlich gerichtete Erklärung längere Zeit aufzubewahren und die Erklärung unverändert wiederzugeben (siehe
dauerhafte Widergabe).
Eine vom Unternehmer einseitige vorformulierte Bestätigung, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder abgespeichert hat (also in Textform auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat), ist rechtlich unbedeutend. Eine solche einseitige vorformulierte Bestätigung ist nach
§ 309 Nr. 12 b BGB@ unwirksam (BGH 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, Leitsatz).
Die Informationen über das Widerrufsrecht (Widerrufsbelehrung) gehören zu den allgemeinen vorvertraglichen Informationen (vgl.
Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB@), die der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag nach
§ 312d Abs. 1 BGB@ zu machen hat (siehe
Vertragsinformationen).
c) Macht der Unternehmer erst nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung, dann kann die Widerrufsfrist frühestens ab diesem Zeitpunkt beginnen (siehe Widerrufsfrist,
Rz.5).
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