Auswahlrecht des Schuldners
Rz. 5
Bei einer Gattungsschuld schuldet der Schuldner kein konkretes Einzelstück, sondern eine Sache aus der vereinbarten Gattung
Der Schuldner kann auswählen, welche Sache aus der Gattung er leisten will.
Bei der Auswahl der zu leistenden Sache hat der Schuldner darauf zu achten, dass die ausgewählte Sache mittlerer Art und Güte ist (
§ 243 Abs. 1 BGB@).
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