a) Im Gesellschaftsrecht bedeutet die Anwachsung des Gesellschaftsanteils, den automatischen Übergang des Gesellschaftsanteils von einem Gesellschafter auf einen anderen Gesellschafter.
Der Gesetzgeber hat die Anwachsung bei Austritt aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) im BGB geregelt.
Danach wächst bei Austritt eines Gesellschafters aus einer GbR dessen Anteil den übrigen Gesellschaftern zu (
§ 738 Abs. 1 BGB@). Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf die verbleibenden Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Die Anwachsung vollzieht sich automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Im Gegenzug erhält der Ausgeschiedene einen Abfindungsanspruch (
§ 738 Abs. 1 BGB@). Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln (
§ 738 Abs. 2 BGB@).
Die verbleibenden Gesellschafter haben dem Ausscheidenden auch die Gegenstände herauszugeben, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat (
§ 738 Abs. 1 BGB@).
b) Tritt ein Auflösungsgrund ein (wie Kündigung durch einen Gesellschafter, Tod eines Gesellschafters), dann löst sich die Gesellschaft auf. Die Auflösung der Gesellschaft führt nicht sofort zur Beendigung der GbR. Die Auflösung führt lediglich eine Änderung im Gesellschaftszweck herbei. Mit der Auflösung beginnt die Abwicklung (Auseinandersetzung) der GbR. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschafter statt (
§ 730 BGB@,
Auflösung). Bei einer GbR mit einer Fortsetzungsklausel gilt anders. In diesem Fall besteht die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fort.
c) Bei einer 2-Mann-GbR führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zum Fortbestand der Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter. Ein Fortbestand der Gesellschaft in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) ist nicht möglich (vgl. OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05, unter II.1).
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus (für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird), führt dies bei einer 2-Mann-GbR zur Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter, d. h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (BGH, 07. 07. 2008 – II ZR 37/07;unter II.1).
Im zu entscheidenden Fall ist das Vermögen der GbR mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters (wegen Insolvenzeröffnung über sein Vermögen) dem anderen Gesellschafter angewachsen. Das Gesellschaftsvermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Alleineigentum des anderen Gesellschafters übergegangen.