Rentenversicherung
Rz. 43
Selbständige Handwerker sind nur dann gesetzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben.
Der selbständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel, wenn ein Handwerker überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist
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