jura-basic (Kapitalgesellschaft Haftungsmasse) - Grundwissen
   
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Gesellschaften (Kapitalgesellschaften)

Haftungsmasse

Rz. 4

Die Kapitalgesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Vermögen. Sie ist Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Vermögen der Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen ist die alleinige Haftungsmasse. Die Mitglieder einer Kapitalgesellschaft können von den Gläubigern der Gesellschaft nicht verklagt werden.

Bei einer Personengesellschaft stehen die Personen im Vordergrund. Mindestens ein Mitglied einer Personengesellschaft haftet persönlich und unbeschränkt und kann von Gläubigern der Gesellschaft verklagt werden (siehe Personengesellschaft).


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Dokument-Nr. 000608 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


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