Haftungsmasse
Rz. 4
Die Kapitalgesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Vermögen. Sie ist Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Vermögen der Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen ist die alleinige Haftungsmasse. Die Mitglieder einer Kapitalgesellschaft können von den Gläubigern der Gesellschaft nicht verklagt werden.
Bei einer Personengesellschaft stehen die Personen im Vordergrund. Mindestens ein Mitglied einer Personengesellschaft haftet persönlich und unbeschränkt und kann von Gläubigern der Gesellschaft verklagt werden (siehe
Personengesellschaft).
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