a) Warenschulden sind Schulden, die aus dem Verkauf von Waren (beweglichen Sachen) entstehen. Die Warenschulden sind Verkäuferschulden.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
b) Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden.
Bei einer Holschuld ist die Ware beim Schuldner abzuholen. Dies ist bei Waren der Regelfall.
Denn soweit die Parteien nichts vereinbart haben oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt, hat der Schuldner die Leistung an dem Ort zu erbringen, an welchem er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung hat (
§ 269 BGB@), d.h. immer dann, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Leistungsort getroffen haben oder aus der Natur des Schuldverhältnisses sich nichts anderes ergibt, liegt Holschuld vor. Die Ware ist beim Schuldner abzuholen. Die Holschuld ist der gesetzliche Regelfall (siehe
Leistungsort). Keine Holschuld besteht, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt oder die Parteien etwas anders vereinbart haben, z.B. Schickschuld.
Soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt, liegt bei einem Kaufvertrag der Leistungsort beim Verkäufer. Von dort aus hat der Verkäufer die Ware zu erbringen, der Käufer die Leistung (Ware) beim Schuldner (Verkäufer) abzuholen. Der Abholort ist der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (siehe
Holschuld).
Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme (
§ 448 Abs. 1 BGB@).
c) Die Warenschulden können auch
sein.
Warenschulden sind Bringschulden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses so ergibt, z.B bei Heizöllieferungen. Bei der Bringschuld liegt der Leistungsort (Erfüllungsort) beim Käufer. Der Verkäufer bringt die Ware zum Käufer (siehe
Bringschuld).
Bei Geschäften im
Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld (BGH, 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Schickschuld vereinbaren.
Warenschulden sind Schickschulden, wenn die Versendung der Ware vereinbart ist. Der Verkäufer versendet die Ware von seinem Ort an einen anderen Ort. Bei der Schickschuld nimm der Verkäufer die Versendungshandlung (Leistungshandlung) bei sich vor. Dadurch liegt der Leistungsort (Ort der Leistungshandlung = Erfüllungsort) beim Verkäufer (siehe
Schickschuld). Die Kosten der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Leistungsort) trägt der Käufer (
§ 448 Abs.1 BGB@).