Kaufsache
Rz. 7
Nach
§ 433 BGB@ muss Gegenstand des Kaufvertrags eine Sache sein. Sachen sind körperliche Gegenstände. Sachen können beweglich oder unbeweglich sein, z.B. Stuhl, Grundstück (siehe
Sache).
Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung (
§ 453 BGB@).
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