Internet
Rz. 20
a) Beim Online-Verkauf von Waren an Verbraucher, hat der Unternehmer den Verbraucher im Webshop über die Lieferfrist zu informieren. Der Verbraucher soll vor Vertragsschluss die Leistungszeit kennen.
Bei einem Fernabsatzvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss mitzuteilen. Dies ergibt sich aus
§ 312d BGB@ iVm. Art 246a Nr. 10 (siehe
Fernabsatzvertrag).
Nach dem Wortlaut „Termin“ iSd Art. 246a Nr. 10 muss es sich um einen konkreten verbindlichen Termin handeln. Zulässig soll aber ein cirka-Liefertermin sein, z.B. Lieferzeit ca. 3 Werktage, da der späteste Lieferzeitpunkt feststeht.
Unzulässig ist ein Warenverkauf im Webshop ohne Angabe eines Liefertermins. Unzulässig ist auch die Angabe "Der Artikel ist bald verfügbar" ( vgl. OLG München, 17.05.2018 - 6 U 3815/17; unter II. 3b).
Die Terminsangabe „bald“ ist in zeitlicher Hinsicht weder hinreichend klar verständlich, noch ausreichend transparent für den Verbraucher. Die tatsächliche Lieferzeit bleibt vielmehr offen. Der Verbraucher kann die Leistungszeit (Termin oder Frist) nicht bestimmen und den Unternehmer nicht in Verzug setzen, wenn es in der Folge zu einer Auslieferung der geschuldeten Ware nicht kommt. Der Verbraucher muss wissen (errechnen können), bis zu welchem Zeitpunkt die bestellte Ware vom Unternehmer an ihn ausgeliefert wird (OLG München aaO). Der Verbraucher muss den Fälligkeitszeitpunkt errechnen können.
b) Wer eine Ware im Internet verkaufen will, muss sagen, bis wann er liefern kann, z.B. sofort lieferbar oder lieferbar in 1-2 Werktagen oder in ca. 2-4 Werktage.
Beim Versandhandel im Internet ist mit Lieferungszeit der Zeitpunkt der Versendung der Ware (Absendung) gemeint. Bei einer
Schickschuld hat der Verkäufer alles erforderliche getan, wenn er rechtzeitig versendet. Der Schuldner muss nicht zum Gläubiger (Käufer) kommen und anliefern. Etwas anderes gilt, wenn der Internetanbieter sich zum Bringen der Sache verpflichtet (z.B. Schrank anliefern und aufbauen). Bei der Bringschuld schuldet der Verkäufer den Transport und die rechtzeitige Anlieferung (siehe
Bringschuld).
Wenn der Kunde im Internet eine Vorauszahlung macht, kann er erwarten, dass die gekaufte Sache kurzfristig lieferbar ist. Eine zu lange Lieferzeit auf der Webseite oder in AGB kann unwirksam sein. Lieferzeit 2-4 Werktage ist zulässig und ergibt auch mit Blick auf
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB@ (jetzt Nr. 10) den Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen (vgl. OLG München, 08.10.2014 - 29 W 1935/14).
Die in Erfüllung der Angabenpflicht nach
Art. 246a § 1 EGBGB@ gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart (vgl.
§ 312d BGB@)
Beispiel: Die angegebene Lieferzeit im Webshop gilt als vertraglich vereinbart, es sei denn die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine unverbindliche Lieferfrist muss ausdrücklich vereinbart werden. Eine entsprechende Regelung in AGB genügt nicht.
c) Wird im Webshop keine Zeit zur Lieferung gemacht, ist die Leistung sofort fällig, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (vgl.
§ 271 Abs. 1 BGB@). Die Umstände sind abhängig vom Einzelfall.
Beispiel: Bei einer Vorauszahlung kann der Kunde erwarten, dass die angebotene Ware kurzfristig lieferbar ist.
d) Bei einseitig vorformulierten Lieferfristen ist das AGB-Recht zu beachten. Eine unangemessen lange Lieferfrist ist nach
§ 308 Nr. 1 BGB@ unzulässig. Eine zu lange Lieferfrist benachteiligt den Gläubiger, da der Anspruch auf die Sachlieferung erst nach Ablauf der Lieferfrist fällig wird (siehe AGB,
Rz.19).
e) Sofern es sich bei dem Fernabsatzvertrag zugleich um einen Kaufvertrag handelt, der ein Verbrauchsgüterkauf begründet, sind auch die kaufrechtlichen Sonderregelungen zum Schutz des Verbrauchers hinsichtlich der Leistungszeit zu beachten (siehe Verbrauchsgüterkauf,
Rz.18).
<< Rz. 19 ||
Rz. 21 >>