Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Personengesellschaften sind, wie
Kapitalgesellschaften, Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, z.B. Betrieb eines Handwerkbetriebs.
Eine Personengesellschaft kann nur von mehreren Gesellschaftern begründet werden. Für den Personenzusammenschluss sind mindestens 2 Personen (Gesellschafter) erforderlich. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein.
Bei einer Personengesellschaft stehen die Personen im Vordergrund,
- mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt (mindestens ein Gesellschafter ist Haftungsmasse), d.h. mindestens ein Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft und kann von den Gläubigern der Gesellschaft persönlich verklagt werden (nicht möglich bei einer Kapitalgesellschaft, wie z.B. bei einer GmbH, bei der das Stammkapital als Haftungsmasse dient)
- es muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter auch Geschäftsführer der Gesellschaft sein (sog. Prinzip der Selbstorganschaft)
- der Gewinn einer Personengesellschaft wird einkommensteuerlich den Gesellschaftern zugerechnet (siehe Besteuerung, Rz.12).
Da bei einer Personengesellschaft mindestens ein Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haftet, ist ein Mindestkapital nicht erforderlich (siehe Mindestkapital,
Rz.8).
Tritt aus einer Zweipersonengesellschaft ein Gesellschafter aus, dann erlischt die Gesellschaft. Ein Fortbestand der Gesellschaft in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Personengesellschaft) ist nicht möglich (siehe Zweipersonengesellschaft,
Rz.10). Bei einer GbR erfolgt in diesem Fall die Auseinandersetzung oder die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters gehen auf den verbleibenden Gesellschafter über (siehe
Anwachsung).
Eine Personengesellschaft kann selbst Vertragspartner sein, wenn sie rechtsfähig ist.
Eine Personengesellschaft ist rechtsfähig, wenn sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, dass sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Dann liegt eine rechtsfähige Personengesellschaft iSd
§ 14 Abs. 2 BGB@ vor.
Personengesellschaften müssen aus mindestens zwei Personen bestehen. Es gibt verschiedene Personengesellschaften, z.B. die OHG (siehe Erscheinungsformen,
Rz.3).
Steuerlich ist die Personengesellschaft umsatzsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig, aber nicht einkommensteuerpflichtig. Einkommensteuerlich werden die erzielten Einkünfte nicht der Personengesellschaft, sondern den Gesellschaftern zugerechnet (siehe Besteuerung,
Rz.12).
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Rz. 2 >>