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Gesellschaften (Personengesellschaften)

Jahresabschluss

Rz. 11

a) Der Jahresabschluss schließt die Buchführung des Geschäftsjahres ab. Er weist das Geschäftsergebnis aus.

b) Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB@).

c) Adressaten eines Jahresabschlusses sind die Gesellschafter und Geschäftsführer, um einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu erhalten. Der Jahresabschluss dient auch als Grundlage für die Planung künftiger Ziele. Von großer Bedeutung ist der Jahresabschluss auch für Banken, Investoren, Kunden, Lieferanten und das Finanzamt.

d) Nicht jede Personengesellschaft muss einen Jahresabschluss machen.

Die GbR ist keine Personenhandelsgesellschaft und muss handelsrechtlich keinen Jahresabschluss machen. Personengesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben (wie OHG, KG) sind wie Kaufleute buchführungspflichtig (vgl. § 6 HGB@). Diese Personenhandelsgesellschaften müssen handelsrechtlich einen Jahresabschluss erstellen (siehe Jahresabschluss).

e) Für buchführungspflichtige Personengesellschaften und Einzelkaufleute besteht keine Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger. Etwas anderes gilt für Kapitalgesellschaften. Diese müssen ihren Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister im Bundesanzeiger veröffentlichen (§ 325 HGB@). Gleiches gilt für große Personengesellschaften und Kaufleute mit Millionenumsatz nach § 1 Publizitätsgesetz.


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Dokument-Nr. 000607 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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