Während eines Prozesses fallen Prozesszinsen an.
Ein Schuldner hat eine
Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im
Verzug ist (
§ 291 BGB@).
Prozesszinsen sind keine Verzugszinsen.
Prozesszinsen haben eine geringe Bedeutung, da der Geldschuldner mit der Zustellung einer Klage regelmäßig in Verzug kommt und daher Verzugszinsen anfallen (siehe
Verzugszinsen).