Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Haben die Parteien durch
Vertrag eine Schickschuld vereinbart, dann ist der Schuldner verpflichtet dem Gläubiger die Sache zu schicken.
Bei der Schickschuld liegt der Ort der Leistungshandlung (Leistungsort iSd
§ 269 BGB@) beim Schuldner. Von dort aus hat der Schuldner die Sache zu versenden (siehe
Leistungsort).
Hierzu hat der Schuldner den Frachtführer auszuwählen und die Sache dem Transportpersonal (z.B. Post, Spediteur) zu übergeben (tatsächliche Leistungshandlung). Damit hat der Schuldner alles erforderlich für die Schickschuld getan. Der Schuldner muss nicht zum Gläubiger gehen.
Bei einer Schickschuld schuldet der Schuldner gegenüber dem Gläubiger nicht die Anlieferung der Sache, sondern lediglich das Schicken (Absenden) an den Gläubiger.
Haben die Parteien eine Leistungszeit (Lieferzeit) vereinbart, genügt es, wenn der Schuldner die Ware rechtzeitig absendet (siehe Leistungszeit,
Rz.6).
Mit dem Versenden (Leistungshandlung) tritt noch nicht der
Leistungserfolg (z.B. Vertragserfüllung) ein.
Beispiel: Beim
Versendungskauf tritt die Vertragserfüllung nicht bereits mit der Versendung der Ware ein, sondern erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer. Der Ort der Leistungshandlung (Leistungsort) und der Ort des Leistungserfolgs (Vertragserfüllung) sind bei der Schickschuld unterschiedlich.
Von der Schickschuld ist die
Bringschuld zu unterscheiden.
Rechtlich relevant ist die Schickschuld für:
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Rz. 2 >>