Versandhandel
Rz. 9
Bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine
Bringschuld, sondern Schickschuld (BGH, 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02 bestätigt durch BGH, 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, Tz. 14, 19).
Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Schuldner die Kosten des Transports übernimmt. Auch dann liegt beim Versandhandel eine Schickschuld vor. Denn alleine der Umstand, dass der Verkäufer die Kosten des Transports übernimmt, rechtfertigt für sich alleine nicht, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. Durch die Kostenübernahme soll der Leistungsort nicht beim Gläubiger liegen (dem Ort, nach dem die Versendung erfolgt). Durch die Übernahme der Transportkosten (Versendungskosten) ändert sich beim Versandhandel der Leistungsort nicht.
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