Einleitung
Rz. 1
a) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Es fallen Verzugszinsen an. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl.
§ 288 Abs. 1 BGB@).
Für Verzugszinsen müssen die Voraussetzungen eines Verzugs vorliegen.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (siehe
Verzug).
Grundsätzlich fallen für jeden Verzugstag gesetzliche Verzugszinsen an. Da die gesetzliche Zinsen nicht nach Stunden (stundenweise), sondern nur nach vollen Tagen geschuldet werden, beginnt die Zinspflicht nicht bereits mit jedem Verzugseintritt. Tritt der Verzug im Laufe eines Tages ein, dann beginnt die Zinspflicht erst am nächsten Tag (siehe Verzugsbeginn,
Rz.4).
b) Der Verzugszinssatz ist abhängig vom Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist variabel. Er wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht (siehe
Basiszinssatz). Ändert sich der Basisizinssatz, dann ändert sich auch der Verzugszinssatz. Über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum hinweg können unterschiedliche Zinssätze zur Anwendung kommen.
c) Ist an dem Geschäft ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz (
§ 288 Abs. 2 BGB@), z.B bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern oder zwischen Unternehmer und Behörde (siehe Zinssatz,
Rz.2).
d) Verzugszinsen fallen auch während eines Prozesses an, wenn der Geldschuldner in Verzug ist. Ansonsten muss der Geldschuldner gesetzliche Prozesszinsen bezahlen (siehe
Prozesszinsen).
e) Ein wirksamer Verzicht auf Verzugszinsen im Vorhinein ist nicht möglich (siehe Verzicht,
Rz.10).
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Rz. 2 >>