Verzicht
Rz. 10
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam (
§ 288 Abs. 6 BGB@). Ein wirksamer Verzicht im Vorhinein ist nicht möglich.
Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt (
§ 288 Abs. 6 BGB@).
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