Bei der
Textform nach
§ 126b BGB@ ist erforderlich, dass für den Empfänger die Möglichkeit der dauerhaften Wiedergabe der Schriftzeichen besteht. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Erklärung an den Empfänger auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben ist.
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium,
- das es dem Empfänger ermöglicht,
- eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung
- so aufzubewahren oder zu speichern,
- dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich
- ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b BGB@).
Der Text ist zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wenn er immer wieder gelesen werden kann.
Hierfür genügt die Verkörperung des Textes, z.B. auf Papier, Festplatte, CD-Rom, Diskette oder in Telefax, E-Mail.
Eine Vertragserklärung in Textform kann per E-Mail abgegeben werden, es bedarf keines Ausdrucks und keiner Unterschrift (siehe
Textform).
Ein im Internet eingestellter Text auf einer Webseite ist zwar auf dem Bildschirm lesbar, aber eine dauerhafte Wiedergabe des Textes ist nicht gewährleistet. Die dauerhafte Wiedergabe des Textes ist möglich, wenn der Text beim Leser (beim Adressaten der Erklärung, dem Erklärungsempfänger) verbleibt, z.B. durch Download, Speicherung oder Ausdruck des Textes. Dann hat der Leser die Möglichkeit den Text immer wieder zu lesen (vgl. BGH, 29. April 2010 - I ZR 66/08, Tz. 17-19). Die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers reicht für die Textform nicht aus (so BGH). In diesem Fall bleibt die Erklärung an den Erklärungsempfänger beim Erklärenden. Der Empfänger kann die Erklärung weder aufbewahren, noch ist sichergestellt, dass die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum unverändert zugänglich ist (BT-Drs. 17/12637, S. 44).