Rentenversicherung
Rz. 18
Einige Unternehmer unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, z.B.
- Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
- Selbstständige mit einem Auftraggeber
Selbständige Handwerker sind nur dann versicherungspflichtig, wenn sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben. Der selbständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist nicht versicherungspflichtig (siehe
Handwerk).
Die Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel, wenn ein Unternehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist.
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