Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Begriff des Verbrauchers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Seine Kenntnis ist für die Frage von Bedeutung, ob der geschlossene Vertrag ein
Verbrauchervertrag ist.
Verbraucher ist jede natürliche Person,
- der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB@).
Eine natürliche Person ist der Mensch (siehe
natürliche Person).
Ob eine natürliche Person im Rahmen des geschlossenen Vertrags als Verbraucher anzusehen ist, bestimmt die Zweckrichtung des Vertrags. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss (BGH, 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, Rn. 41). Die erkennbaren Umstände des Geschäfts sind von Bedeutung (siehe Vertragszweck,
Rz.4).
Der Zweck des Vertrags darf nicht vollständig einer unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Vertragsschluss muss zu privaten Zwecken erfolgen (siehe Privatgeschäft,
Rz.5).
Bei einem Vertrag mit Doppelzweck (privaten und unternehmerischen Zweck) ist für die Verbrauchereigenschaft maßgebend, dass der Vertragsschluss überwiegend privat veranlasst ist (siehe Doppelzweck,
Rz.6).
Der maßgebende Zeitpunkt ist der Vertragsschluss.
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Rz. 2 >>