Eigenschaftsangaben
Rz. 16
a) Zum Schutz des Verbrauchers gelten im elektronischen Geschäftsverkehr neben den allgemeinen Kundeninformationen (siehe Kundeninformationen,
Rz.2) zusätzliche Informationspflichten.
Eigenschaftsangaben enthalten Angaben über die Eigenschaft einer Sache oder Dienstleistung.
Der Unternehmer hat bei einem Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 des
Art. 246a § 1 Absatz 1 EGBGB@ zur Verfügung zu stellen (vgl.
§ 312j Abs. 2 BGB@) z.B. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang (Nr. 1).
b) Der Verbraucher soll die angebotene Leistung durch diese Informationen beurteilen und eine Entscheidung treffen können.
Diese Informationen hat der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, diesem klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen (
§ 312j Abs. 2 BGB@).
c) Diese Pflicht zur Eigenschaftsangabe hat der Unternehmer auch vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Internet zu beachten (vgl.
§ 312d Abs. 1 BGB@). Diese Vorschrift verweist auf EGBGB Art. 246a (siehe
Fernabsatzvertrag).
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (
§ 312f Abs. 2 BGB@).
d) Neben diesen Vertragsinformationen hat der Unternehmer dem Verbraucher noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen (siehe Verbraucherinformationen,
Rz.12).
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