Fernabsatzvertrag
Rz. 29
Sofern der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zugleich ein Fernabsatzvertrag ist, sind auch die Regelungen des Fernabsatzvertrags zu beachten.
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren (
§ 312d Abs. 1 BGB@), d.h. der Unternehmer muss alle Angaben des Artikels 246a EGBGB beachten (siehe
Informationspflichten).
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer nicht alle Angaben, sondern nur einige wenige Angaben des Artikels beachten (vgl. dazu
§ 312j Abs. 2 BGB@).
Nach Vertragsschluss hat der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt zu bestätigen (siehe
Fernabsatzvertrag).
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