Kundeninformationen
Rz. 2
a) Kundeninformationen sind für Kunden bestimmt, unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind
Die allgemeinen Pflichten bei Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach
§ 312i Abs. 1 BGB@ enthalten unterschiedliche gesetzliche Pflichten (Nr. 1 - 4) gegenüber den Kunden.
Der Unternehmer ist verpflichtet,
- (Nr. 1) Technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (siehe Vertragsschritte, Rz.7)
- (Nr. 2) dem Kunden die in der Rechtsverordnung nach Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, z.B. die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen (siehe Informationspflichten, Rz.5)
- (Nr. 3) eine Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen, sog. Eingangsmitteilung (siehe Empfangsbestätigung, Rz.6)
- (Nr. 4) dem Kunden eine Möglichkeit zu verschaffen, Vertragsbedingungen, einschließlich AGB, bei Vertragsabschluss abzurufen und zu speichern (siehe Abruf der Vertragsbestimmungen, Rz.8)
b) Die allgemeinen Pflichten nach Nr. 1-3 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
Beispiel: Ein Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation liegt vor, wenn der Unternehmer sich elektronisch direkt an einen Kunden wendet (z.B. per E-Mail, SMS) und der Kunde auf dem gleichem Kommunikationsweg antwortet. Eine individuelle Kommunikation liegt nicht vor, wenn der Unternehmer sich über eine Webseite an eine Vielzahl von Kunden wendet.
c) Neben den allgemeinen Kundeninformationen hat der Unternehmer auch die Verbraucherinformationen zu beachten (siehe Verbraucherinformationen,
Rz.12).
d) Eine Gesamtübersicht über die Informationen gegenüber Verbrauchern (also Kundeninformationen und Verbraucherinformationen) sind unter Checkliste zu finden (siehe Checkliste,
Rz.28).
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