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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Verbraucherinformationen

Rz. 12

a) Verbraucherinformationen sind für Verbraucher bestimmt.

Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 (siehe Kundeninformationen, Rz.2) spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen (siehe Lieferbeschränkungen, Rz.14) bestehen und welche Zahlungsmittel (siehe Zahlungsmittel, Rz.15) akzeptiert werden (§ 312j Abs. 1 BGB@).

b) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 des Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 EGBGB@ zur Verfügung zu stellen (§ 312j Abs. 1 BGB@), insbesondere:

  • (Nr. 1) die Eigenschaftsangaben über die Waren oder Dienstleistungen (siehe Eigenschaftsangaben, Rz.16)

  • (Nr. 4) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern, gegebenenfalls die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten (siehe Preisangaben, Rz.17),

  • (Nr. 5) im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis (siehe Preisangaben, Rz.17),

  • (Nr. 11) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags (siehe Laufzeit, Rz.19),

  • (Nr. 11) gegebenenfalls die Kündigungsbedingungen bei einem unbefristeten Vertrag (siehe Kündigungsbedingungen, Rz.20),

  • (Nr. 12) gegebenenfalls die Mindestdauer des Vertrags (siehe Laufzeit, Rz.19).

Diese Verbraucherinformationen hat ein Unternehmer nur zu beachten, wenn der Vertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat

c) Die Vertragsinformationen (insbesondere die Eigenschaftsangaben und der Gesamtpreis) müssen in räumlicher Nähe des Bestellbuttons sein (siehe Ort, Rz.23).

Zum Schutz des Verbrauchers hat der Unternehmer eine Bestellsituation im Webshop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (siehe Bestellbutton, Rz.21).

d) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet dem Verbraucher den Vertragsinhalt nach Vertragsschluss zu bestätigen (siehe Fernabsatzvertrag).

e) Neben diesen Verbraucherinformationen hat der Unternehmer auch die allgemeinen Kundeninformationen zu beachten (siehe Kundeninformationen, Rz.2).

f) Eine Gesamtübersicht über die Informationen gegenüber Verbrauchern (also Kundeninformationen und Verbraucherinformationen) sind unter Checkliste zu finden (siehe Checkliste, Rz.28).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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