Vertragsabschrift
Rz. 9
Der Kunde soll über den Vertragsinhalt jederzeit informiert sein und als Beweismittel für den Vertragsinhalt eine Vertragsabschrift erhalten.
Der Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen,
bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (
§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB@).
Neben diesen Pflichten obliegen dem Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr noch weitere Pflichten (siehe Kundeninformationen,
Rz.2).
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (
§ 312f Abs. 2 BGB@). Der Unternehmer hat dem Kunden den Vertrag zu bestätigen (siehe
Fernabsatzvertrag)
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