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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Vertragsschritte

Rz. 7

a) Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden darüber unterrichten, wie ein Vertrag zustande kommt.

Der Unternehmer hat den Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu informieren. Dabei sollte der Kunde auch die Möglichkeit haben, die eingegebenen Daten vor der Bestellung auf Fehler zu überprüfen und zu berichtigen (§ 312i BGB@ iVm Artikel 246c EG BGB@). Info über Bestellschritte verlangt Artikel 246c EGBGB.

Der Bestellablauf muss diese Vorschriften berücksichtigen. Daher sollte der Bestellvorgang unterteilt werden in

  • Warenshop (Eigenschaftsangabe und Preisangabe)

  • Warenkorb (Gesamtpreis)

  • Kontaktformular für Kundendaten

  • Zahlungsarten auswählen

  • Bestellübersicht

In der Bestellübersicht kann der Kunde die eingegebenen Daten (Warenkorb und Kundendaten, Zahlungsarten) unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung überprüfen (Möglichkeit der Datenüberprüfung vor Bestellabschluss.

Neben diesen Informationspflichten gegenüber Kunden obliegen dem Unternehmer weitere Pflichten (siehe Kundeninformationen, Rz.2).

b) Gegenüber Verbrauchern obliegen dem Unternehmer zusätzliche Pflichten. Gegenüber Verbrauchern ist zu beachten, dass der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312j Abs. 3 BGB@, Button mit Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen"). Mit dem Click auf den Button mit dieser Aufschrift bringt der Verbraucher zum Ausdruck, dass er sich binden will. Er bringt seinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck (siehe Bestellbutton, Rz.21).

c) Gegenüber Verbrauchern ist auch zu beachten, dass es sich bei den Angaben im Warenkorb (und in der Bestellübersicht) um wesentliche Vertragsinformationen, insbesondere um die wesentlichen Eigenschaftsangaben des Produkts handeln muss. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Gesamtpreis (Preis einschließlich MwSt.) ausgewiesen ist. Neben diesen Informationen hat der Unternehmer dem Kunden noch weitere Informationen zur Verfügung stellen (siehe Verbraucherinformationen, Rz.12).

d) Die wesentlichen Vertragsinformationen (z.B. Eigenschaftsangaben und Gesamtpreis) sind in räumlicher Nähe zum Bestellbutton dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen (siehe Ort, Rz.23).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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