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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Voreinstellung

Rz. 24

Zum Schutz des Verbrauchers kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine

Vereinbarung,

  • die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung

  • hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist (Vereinbarung über Extrazahlung),

nur ausdrücklich treffen (§ 312a Abs. 3 BGB@).

Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt (§ 312a Abs. 3 BGB@). Eine Voreinstellung zu einer entgeltlichen Zusatzleistung ist unzulässig.


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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