Voreinstellung
Rz. 24
Zum Schutz des Verbrauchers kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine
Vereinbarung,
- die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung
- hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist (Vereinbarung über Extrazahlung),
nur ausdrücklich treffen (
§ 312a Abs. 3 BGB@).
Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt (
§ 312a Abs. 3 BGB@). Eine Voreinstellung zu einer entgeltlichen Zusatzleistung ist unzulässig.
<< Rz. 23 ||
Rz. 25 >>