Extrazahlungen
Rz. 8
Extrazahlungen sind zusätzliche Zahlungen.
Zusätzliche Zahlungen sind Zahlungen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen.
Beispiel: Eine Zahlung, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht, kann eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Hauptleistung sein. Eine Extrazahlung ist auch ein Entgelt für eine Leistung, die nicht Hauptleistung ist, sondern im Rahmen der Hauptleistung erbracht wird, wie Vollkaskoversicherung im Rahmen einer Autoanmietung.
Eine Vereinbarung,
- die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung
- hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist (Vereinbarung über Extrazahlung),
kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen (
§ 312a Abs. 3 BGB@).
Beispiel: Hans bucht eine Urlaubsreise. Zusätzlich wird ihm vom Reisebüro eine kostenpflichtige Reiserücktrittsversicherung angeboten. Eine stillschweigende Einigung über die Zusatzleistung ist nicht möglich. Die Reiserücktrittsversicherung kann nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung abgeschlossen werden.
Zum Schutz des Verbrauchers ist im Rahmen der Vereinbarung über eine Hauptleistung eine weitere Vereinbarung über eine zusätzliche Zahlung nur durch ausdrückliche Vereinbarung möglich.
Beispiel: Versteckte Bearbeitungsgebühren in AGB sind gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist eine Voreinstellung zu einer entgeltlichen Zusatzleistung unzulässig (s.u. Voreinstellung).
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