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Vertrag (Verbrauchervertrag)

Kartenzahlungen

Rz. 11

Kartenzahlungen sind Zahlungen, bei denen der Schuldner seine Geldschuld nicht bar bezahlt, sondern mit der Karte begleicht, z.B. Kreditkarte, Geldkarte.

Oft wird für die Kartenzahlung, insbesondere bei Kreditkarten, ein zusätzliches Entgelt verlangt.

Nach dem BGH muss die Entgegennahme einer Leistung (Zahlung), die der Erfüllung der Leistungspflicht dient, unentgeltlich sein (BGH, 20.05.1010 - XA ZR 68/09). Ein gesondertes Entgelt (Gebühren) könne nur für eine zusätzliche Leistung verlangt werden.

Eine zusätzliche Leistung ist eine Kartenzahlung dann, wenn neben der Kartenzahlung eine andere gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für den Geldschuldner besteht, z.B. Barzahlung oder Überweisung. Ist nur Kartenzahlung möglich, dann muss diese unentgeltlich angeboten werden. Zu beachten sind auch die Regelungen zum SEPA-Zahlungsverkehr nach § 270a BGB@ (siehe Zahlungsmittel, Rz.12).


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Dokument-Nr. 000232 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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