Barzahlungen
Rz. 10
Eine
Geldschuld ist durch Barzahlung zu erfüllen (BGH, 20.05.1010 - XA ZR 68/09 unter Tz. 29).
Andere Zahlungen sind zulässig, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
Andere Zahlungen, als Barzahlungen, sind z.B.:
Beispiel: In der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen oder Rechnungen liegt das Einverständnis des Gläubigers zur Banküberweisung durch den Schuldner (so BGH aaO, Tz. 29).
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