jura-basic (Vertrag Vertragsinformationen Versandkosten) - Grundwissen
   
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Vertrag (Verbrauchervertrag)

Versandkosten

Rz. 6

Vor dem Abschluss eines Verbrauchervertrags ist der Unternehmer verpflichtet den Verbraucher nach Maßgabe des EGBGB Art. 246 Abs. 1 zu informieren (§ 312a Abs. 2 BGB@). So hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über alle zusätzlichen zum Warenpreis anfallenden Kosten zu unterrichten, wozu die Transportkosten gehören (vgl. Artikel 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).

Die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten (Transportkosten) sind nicht Bestandteil des Gesamtpreises. Sie werden nicht auf die Ware, sondern auf den Transport erhoben (vgl. BGH, 05. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04, Tz. 15).

Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten kann der Unternehmer vom Verbraucher nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Nebenkosten entsprechend informiert hat (§ 312a Abs. 2 BGB@). Dies erfordert eine entsprechende Information vor Vertragsschluss.

Die Vertragsinformationen nach Artikel 246 Abs. 1 EGBGB gelten nicht für Bargeschäfte (vgl. Artikel 246 Abs. 2 EGBGB).

Auch für außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge gelten die oben genannten Vertragsinformationen nicht. Für diese Verträge gibt es Sonderregelungen (siehe §§ 312d ff. BGB@).


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Dokument-Nr. 000232 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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