Versandkosten
Rz. 6
Vor dem Abschluss eines Verbrauchervertrags ist der Unternehmer verpflichtet den Verbraucher nach Maßgabe des EGBGB Art. 246 Abs. 1 zu informieren (
§ 312a Abs. 2 BGB@). So hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über alle zusätzlichen zum Warenpreis anfallenden Kosten zu unterrichten, wozu die Transportkosten gehören (vgl. Artikel 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
Die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten (Transportkosten) sind nicht Bestandteil des Gesamtpreises. Sie werden nicht auf die Ware, sondern auf den Transport erhoben (vgl. BGH, 05. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04, Tz. 15).
Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten kann der Unternehmer vom Verbraucher nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Nebenkosten entsprechend informiert hat (
§ 312a Abs. 2 BGB@). Dies erfordert eine entsprechende Information vor Vertragsschluss.
Die Vertragsinformationen nach Artikel 246 Abs. 1 EGBGB gelten nicht für Bargeschäfte (vgl. Artikel 246 Abs. 2 EGBGB).
Auch für außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge gelten die oben genannten Vertragsinformationen nicht. Für diese Verträge gibt es Sonderregelungen (siehe §
§ 312d ff. BGB@).
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