Vertragsinformationen
Rz. 4
Vor dem Abschluss eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag) ist der Unternehmer verpflichtet den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 EGBGB zu informieren (
§ 312a Abs. 2 BGB@).
Der Unternehmer hat vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zu informieren (Artikel 246 Abs. 1 EGBGB), z.B. über
- seine Identität (Name, Anschrift, Telefonnummer),
- den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern
- gegebenenfalls die zusätzlichen anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
- die Zahlungs-, und Leistungsbedingungen,
- den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer zur Leistung verpflichtet (sog. Leistungstermin),
- das Bestehen eines gesetzlichen Mängelrechts.
Diese Informationspflichten gelten nicht für alle Verbrauchergeschäfte. Der Anwendungsbereich ist eingeschränkt.
Die Informationspflichten gelten nicht für Bargeschäfte des täglichen Lebens (vgl. Artikel 246 Abs. 2 EGBGB). Die Informationspflichten gelten auch nicht für außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge. Für diese Verträge gibt es Sonderregelungen (§
§ 312d ff. BGB@, besondere Informationspflichten beim
Fernabsatzvertrag).
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, hat der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren (vgl. EGBGB Art. 246 Abs. 3).
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