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Vertrag (Verbrauchervertrag)

Vertragsinformationen

Rz. 4

Vor dem Abschluss eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag) ist der Unternehmer verpflichtet den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 EGBGB zu informieren (§ 312a Abs. 2 BGB@).

Der Unternehmer hat vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zu informieren (Artikel 246 Abs. 1 EGBGB), z.B. über

  • seine Identität (Name, Anschrift, Telefonnummer),

  • den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern

  • gegebenenfalls die zusätzlichen anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten

  • die Zahlungs-, und Leistungsbedingungen,

  • den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer zur Leistung verpflichtet (sog. Leistungstermin),

  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelrechts.

Diese Informationspflichten gelten nicht für alle Verbrauchergeschäfte. Der Anwendungsbereich ist eingeschränkt.

Die Informationspflichten gelten nicht für Bargeschäfte des täglichen Lebens (vgl. Artikel 246 Abs. 2 EGBGB). Die Informationspflichten gelten auch nicht für außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge. Für diese Verträge gibt es Sonderregelungen (§§ 312d ff. BGB@, besondere Informationspflichten beim Fernabsatzvertrag).

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, hat der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren (vgl. EGBGB Art. 246 Abs. 3).


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Dokument-Nr. 000232 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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