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Zahlungsort

Zahlungsort

Rz. 1

a) Der Zahlungsort ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Zahlungshandlung vorzunehmen hat.

Auf den Zahlungsort sind die Vorschriften des Leistungsorts anzuwenden (§ 270 Abs. 4 BGB@). Nach den Vorschriften des Leistungsorts liegt der Leistungsort am Wohnort bzw. Betriebsort des Schuldners (§ 269 BGB@). Danach muss der Geldgläubiger das Geld beim Geldschuldner abholen (siehe Leistungsort). Dies ist aber nicht der Regelfall.

b) Nach § 270 Abs. 1 BGB@ hat der Geldgläubiger das Geld nicht bei dem Geldschuldner abzuholen, sondern der Geldschuldner hat das Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden und befindet sich der Gewerbebetrieb an einem anderen Ort (als der Wohnsitz), so tritt der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (§ 270 Abs. 2 BGB@).

Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen (§ 270 Abs. 3 BGB@).

c) Der Geldschuldner hat bei einer Schickschuld das Geld rechtzeitig zu übermitteln. Im Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinien muss das Geld rechtzeitig beim Gläubiger eingehen. Dies gilt aber nur zwischen Unternehmern (vgl. BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15). Außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinien, insbesondere zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt weiterhin, die rechtzeitige Übermittlungshandlung (siehe Rechtzeitige Übermittlung, Rz.6).

d) Die Übermittlung des Geldes an den Wohnsitz oder den Geschäftsbetrieb gilt nur, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Als bloße Auslegungsregel ("..im Zweifel..") tritt § 270 Abs. 1 BGB@ zurück, wenn eine besondere Vereinbarung besteht, z.B. über

  • Barzahlung (siehe Barzahlung, Rz.2)

  • Überweisung (siehe Überweisung, Rz.3)

  • Lastschriftverfahren (siehe Lastschriftverfahren, Rz.4)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000729 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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