Gesetzlicher Zinssatz
Rz. 2
Ist eine Schuld
- nach Rechtsgeschäft zu verzinsen,
so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (
§ 246 BGB@), d.h. bei einer Geldschuld werden grundsätzlich Zinsen iHv 4% für ein Jahr (sog. Zinsjahr) berechnet. Je nach Zinsberechnungsmethode kann das Zinsjahr 360 oder 365 Tage haben (siehe Zinsberechnung,
Rz.11).
Bei Verzug des Geldschuldners beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (
§ 288 Abs. 1 BGB@,
Verzugszinsen).
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (siehe
Basiszinssatz).
Bei einem Immobilien-
Verbraucherdarlehen, beträgt der Verzugszins für das Jahr 2,5% über dem Basiszinssatz (
§ 497 Abs. 1 BGB@), statt nach
§ 288 BGB@ 5 % über dem Basiszinssatz.
Eine Geldschuld ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn der Schuldner nicht im Verzug ist (siehe
Prozesszinsen).
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