Vertraglicher Zinssatz
Rz. 9
AGB
Soweit der Zinssatz durch Verweis auf AGB festgelegt wird, sind §
§ 305 BGB@ zu beachten. Insbesondere sind §
§ 309 Nr. 5und 6 BGB@ von Bedeutung, falls in AGB Verzugszinsen vereinart sind.
Wucher
Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit.
Eine Zinsabrede ist aber unwirksam, wenn sie gegen
§ 138 BGB@ verstößt. Ob Wucher vorliegt, ist durch ein Vergleich mit den marktüblichen Effektivzinssatz festzustellen.
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