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Zinsen

Zinsberechnung

Rz. 11

a) Die Zinsberechnung für ein Jahr ist von der Zinsberechnungsmethode abhängig.

Es gibt unterschiedliche Methoden, z.B. die Zinsberechnungsmethode 30/360 oder act/act oder 30/365, d.h. das Zinsjahr kann 360 oder 365 Tage haben. Die Abkürzung "act" ist die Abkürzung für actual (dt. tatsächlich), insbsondere von Bedeutung bei einem Schaltjahr.

Um Missverständnisse auszuräumen sollte bei einer Kapitalanlage oder Kreditaufnahme die Zinsberechnungsmethode, die angewendet werden soll, vereinbart werden.

b) Bei der Zinsberechnungsmethode 30/360 wird das Jahr mit 360 Tagen gerechnet und jeder Monat hat 30 Tage. Dies ist eine stark vereinfachte Zinsberechnung, weil volle Monate stets als ein Zwölftel (1/12) des Zinsjahres gerechnet werden können und innerhalb eines Monats jeder Tag als 1/30. Zur Zeit des Inkrafttretens von BGB und HGB gab es noch keine Taschenrechner und keine Computer. Heute ist eine kalendergenaue Berechnung mit den elektronischen Hilfsmittel einfacher.

c) Bei der Zinsberechnungsmethode act/act wird sowohl das Jahr als auch der Monat mit den tatsächlichen Tagen gerechnet. Diese Zinsberechnungsmethode wird auch als tagegenaue Methode bezeichnet. Diese Effektivzinsmethode ist heute mit den elektronischen Hilfsmittel leicht anzuwenden.

d) Bei der Zinsberechnungsmethode 30/365, wird das Jahr mit 365 Tagen gerechnet, der Monat mit 30 Tagen. Diese Methode findet ihre Wurzeln in § 191 BGB@.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet (§ 191 BGB@).

e) Für den Verzugszinssatz gilt folgendes: Der Verzugszinssatz ist abhängig vom variablen Basiszinssatz. Über einen zusammenhängenden Zeitraum hinweg können unterschiedliche Basiszinssätze zur Anwendung kommen. Der Schuldner hat es täglich in der Hand, den Verzug zu beenden. Beim Verzugszins handelt es sich also nicht um einen Zeitraum-Zins, sondern um einen Tages-Zins (für jeden Verzugstag). Der Basiszinssatz ist in seiner jeweiligen Höhe maßgebend.


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Dokument-Nr. 000422 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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