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Zinsen

Zinseszinsen

Rz. 7

Zinseszinsen fallen an, wenn fällige Zinsen nicht ausbezahlt, sondern dem Kapital hinzugefügte werden und diese Zinsen mit dem Kapital (Kapital + Zinsen) künftig zum geltenden Zinssatz wieder verzinst werden. Zinseszins ist der Zins, der auf bereits gutgeschrieben Zins berechnet wird.

Beispiel: Zinseszinsen fallen bei einem Sparbuch an, wenn die Zinsen des Sparguthabens (Sparzinsen) auf dem Sparbuch gutgeschrieben und künftig (zum Sparguthaben) mitverzinst werden. In diesem Fall werden Zinsen auf nicht ausgezahlte Zinsen berechnet.

Werden die fälligen Zinsen sofort ausbezahlt, dann können keine Zinseszinsen anfallen, da auch künftig lediglich das reine Kapital (Kapital ohne Zinsen) verzinst wird. Zinseszinsen fallen auch nicht an, wenn z.B. bei einem Darlehen die Darlehenszinsen lediglich auf den Darlehensbetrag (Geldbetrag ohne Zinsen) berechnet werden.

Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig (§ 248 Abs. 1 BGB@). Das Zinseszinsverbot ist zum Schutz des Geldschuldners. Eine Ausnahme gibt es für Kreditinstitute. Kreditinstitute (z.B. Sparkassen und Banken) können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen (§ 248 Abs. 2 BGB@). Sie können mit Sparer vereinbaren, dass nicht ausbezahlte Zinsen auf Spareinlagen verzinslich sind, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen. Eine weitere Ausnahme vom Zinseszinsverbot ist in § 355 HGB@ geregelt.


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Dokument-Nr. 000422 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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