Berichtigung
Rz. 4
Der Unternehmer muss technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (
§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB@).
Fehlt eine Korrekturmöglichkeit, kann der Unternehmer wegen der Pflichtverletzung keine Rechte aus einem Eingabefehler (z.B. Verschreiben des Verbrauchers) herleiten.
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