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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Bestellbutton

Rz. 21

a) Zum Schutz des Verbrauchers gelten neben den allgemeinen Kundeninformationen (siehe Kundeninformationen, Rz.2) zusätzliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag (§ 312j Abs. 2 BGB@) so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312j Abs. 3 BGB@, Button mit Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen").

Durch diese Aufschrift auf dem Button soll der Verbraucher vor einer Kostenfalle geschützt werden. Durch den Click auf einen solchen Button ist dem Verbraucher bewusst, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt. Er handelt mit Erklärungsbewusstsein. Der Verbraucher weiß, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet und damit rechtlich bindet. Er bringt seinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck.

b) Zum Schutz des Verbrauchers kommt ein Verbrauchervertrag (§ 312j Abs. 2 BGB@) nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt hat (§ 312j Abs. 4 BGB@). Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form kommt es nicht zum Vertragsschluss, z.B. durch den Click auf einen Button mit der Aufschrift "Absenden" kommt ein entgeltlicher Verbrauchervertrag nicht zustande.

c) Weitere Details zum Vertragsschluss (siehe Vertragsschritte, Rz.7).

d) Der Ort des Bestellbutton auf der Webseite ist auch wichtig für den Ort der Vertragsinformationen. Die Vertragsinformationen müssen sich in einer räumlichen Nähe zur Schaltfläche befinden (siehe Ort, Rz.23).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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