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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Gesamtpreis

Rz. 18

a) Zum Schutz des Verbrauchers gelten im elektronischen Geschäftsverkehr neben den allgemeinen Kundeninformationen (siehe Kundeninformationen, Rz.2) zusätzliche Informationspflichten.

Der Unternehmer hat bei einem Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 des Art. 246a § 1 Absatz 1 EGBGB@ zur Verfügung zu stellen (§ 312j Abs. 2 BGB@), z.B.

  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, gegebenenfalls hat der Unternehmer die zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten im Gesamtpreis mit anzugeben (Nr. 4),

  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis (Nr. 5).

Der Gesamtpreis eines Laufzeit-Vertrags umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten (z.B. mtl. Abo-Betrag). Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden (z.B. Abo-Jahresbeitrag), dann sind ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten anzugeben; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben ( Art. 246a § 1 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB@).

Diese Informationen hat der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt (also am Ende des Bestellvorgangs), klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen (§ 312j Abs. 2 BGB@). Die Preisangabe muss sich auch in einer räumlichen Nähe zur Schaltfläche befinden. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten (siehe Ort, Rz.23).

Die Pflicht zur Preisangabe hat der Unternehmer auch vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Internet nach § 312d Abs. 1 BGB@ zu beachten. Diese Vorschrift verweist ebenfalls auf EGBGB Artikel 246a (siehe Fernabsatzvertrag).

b) Neben diesen Vertragsinformationen hat der Unternehmer dem Verbraucher noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen (siehe Verbraucherinformationen, Rz.12).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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