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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Informationspflichten

Rz. 5

a) Zum Schutz des Kunden treffen den Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Informationspflichten.

Der Unternehmer hat im elektronischen Geschäftsverkehr die in der Rechtsverordnung nach Art. 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB@).

Der Unternehmer hat den Kunden zu informieren z.B.

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird

Diese Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Schluss des Bestellprozesses (siehe Zeitpunkt, Rz.22)

Sofern im elektronischen Geschäftsverkehr ein Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, sind zusätzlich die Informationspflichten des Fernabsatzrechts zu beachten.

b) Neben diesen Informationen hat der Unternehmer dem Kunden noch weitere Informationen zugeben (siehe Kundeninformationen, Rz.2).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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