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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Überblick

Rz. 1

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (siehe Vertragsschluss).

Vertragserklärungen können auch elektronisch abgegeben werden, z.B. durch Ausfüllen eines Bestellformulars und absenden der eingegebenen Daten per Mouseclick.

Beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (Details) besteht die Gefahr von Eingabefehlern. Daher hat der Kunde das Bedürfnis nach Schutz vor Eingabefehlern. Auch hat der Kunde nach Versendung einer Bestellung ein Interesse zu erfahren, ob seine elektronische Bestellung beim Unternehmer eingegangen ist.

Daher treffen den Unternehmer beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informationspflichten. So ist der Unternehmer verpflichtet, dem Kunden nach Erhalt der Bestellung unverzüglich den Empfang auf dem elektronischen Weg zu bestätigen. Auch ist der Unternehmer verpflichtet technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Gegenüber Verbrauchern gelten besondere Pflichten, wie beispielsweise die Information über Lieferbeschränkungen und zulässige Zahlungsmittel

Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können unterteilt werden in

  • allgemeine Pflichten, gegenüber jedem Kunden (siehe Kundeninformationen, Rz.2)

  • besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern (siehe Verbraucherinformationen, Rz.12)

Die allgemeinen Pflichten gelten gegenüber jedem Kunden (vgl. § 312i Abs. 1 BGB@) unabhängig davon, ob der Kunde ein Unternehmer oder Verbraucher ist.

Eine Gesamtübersicht über die Informationen gegenüber Verbrauchern (also Kundeninformationen und Verbraucherinformationen) sind unter Checkliste zu finden (siehe Checkliste, Rz.28).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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